Behindertentestament
Für den Fall, dass dein Kind mit Down-Syndrom eine Erbschaft erhält sind wichtige Aspekte zu beachten, wenn Du erreichen möchtest, dass dein Kind bestmöglich versorgt wird, ohne dass der Sozialträger Zugriff auf das Erbe erhält.
Was ist ein Behindertentestament?Das Behindertentestament ist ein Testament, bei dem mindestens ein Erbe eine Behinderung hat. Es besteht aus verschiedenen Teilen. Mit dem Behindertentestament kann man vermeiden, dass das Erbe an den Staat geht. Menschen mit Behinderung können durch das Behindertentestament vom Erbe profitieren.
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Ziele des Behindertentestaments
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Wo liegt das Problem, wenn ein Mensch mit Behinderung etwas erbt?
Wenn ein Mensch mit Behinderung Hilfe bei der Pflege braucht oder in einem Heim wohnt, fallen hohe Kosten an. Diese Kosten sind manchmal so hoch, dass der Staat die Kosten übernehmen muss. Wenn ein Mensch mit Behinderung aber eigenes Vermögen hat, muss er erst das eigene Vermögen für die Bezahlung der Kosten nutzen. Erbt ein Mensch mit Behinderung von den Eltern Vermögen, geht dieses Vermögen durch die hohen Kosten der Pflege an den Staat. Denn das Gesetz schreibt vor, dass man nur Geld vom Staat bekommt, wenn man wenig Vermögen hat. Wer eigenes Vermögen besitzt, muss die Kosten für die Pflege selbst tragen. Das Erbe würde also direkt an den Staat gehen. Der Erbe mit Behinderung hätte keinen Vorteil durch das Erbe.
Beispiel mit einer Musterfamilie
Was passiert wenn ein Elternteil stirbt und keine Regelung über ein Testament in Kraft tritt? (Beispiel Familie: Mama, Papa und 2 Kinder - davon ist ein Kind behindert)
Mit der Erbschaft werden sofort 50 % des Erbteils (also 12,5 %) Überleitungsfähig und können von der Sozialhilfe eingefordert werden. Das betrifft nur die Kinder, die soziale Leistungen vom Staat beziehen. Wir gehen davon aus, dass bei Kindern mit Behinderung und insbesondere bei Kindern mit Down-Syndrom dies der Fall ist.
- 50 % des Erbes geht an den hinterblieben Elternteil
- 25 % gehen jeweils an die beiden Kinder
Mit der Erbschaft werden sofort 50 % des Erbteils (also 12,5 %) Überleitungsfähig und können von der Sozialhilfe eingefordert werden. Das betrifft nur die Kinder, die soziale Leistungen vom Staat beziehen. Wir gehen davon aus, dass bei Kindern mit Behinderung und insbesondere bei Kindern mit Down-Syndrom dies der Fall ist.
Muss jeder Mensch mit Behinderung mit Nachteilen beim Erbe rechnen?
Alle Menschen mit Behinderung, die Geld für Pflege oder Hilfen vom Staat bekommen, müssen mit Nachteilen rechnen. Denn alle Erben mit Behinderung müssen für die Pflege oder Heimkosten erst das eigene Vermögen benutzen. So können Ehepartner, Kinder oder Enkelkinder mit Behinderung das Erbe verlieren, weil es an den Staat fällt.
Wäre die Enterbung eine Lösung?
Nein. Denn dem Erben mit Behinderung steht auf jeden Fall der Pflichtteil zu (der im Beispiel der Musterfamilie 12,5 % beträgt). Und der Staat fordert in so einem Fall den Pflichtteil ein. Der Pflichtteil ist die Hälfte des eigentlichen Erbes.
Wie kann man also das Vermögen von dem Zugriff auf der Behörden schützen?
Die Lösung ist ein Behindertentestament aufzusetzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Notwendigkeit eines Behindertentestaments bestätigt.
Wichtig ist, dass im Erbfall auch das Kind mit Down-Syndrom als Erbe eingesetzt wird aber nicht als uneingeschränkter Vorerbe, sondern als nicht befreiter Vorerbe.
Nicht befreiter Vorerbe
Eine Bedingung ist das für den nicht befreiten Vorerbe ein Testamentsvollstrecker hinterlegt werden muss.
Testamentsvollstrecker
Ein Notar sollte diese Regelungen (Behindertentestament) beglaubigen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Notwendigkeit eines Behindertentestaments bestätigt.
Wichtig ist, dass im Erbfall auch das Kind mit Down-Syndrom als Erbe eingesetzt wird aber nicht als uneingeschränkter Vorerbe, sondern als nicht befreiter Vorerbe.
Nicht befreiter Vorerbe
- Mindestens dem Pflichtteilanspruch von 12,5 % (besser 1% höher) nach oben sind keine Grenzen gesetzt.
- Stehen nur die Erträge aus dem vererbten Vermögen zu (zum Verleben)
- Erbe auf Zeit - lebt der Vorerbe nicht mehr muss das Vermögen an den Nacherben gehen (Nacherbe muss bestimmt werden - in der Regel der überlebende Elternteil,)
Eine Bedingung ist das für den nicht befreiten Vorerbe ein Testamentsvollstrecker hinterlegt werden muss.
Testamentsvollstrecker
- Ist zwingend notwendig wenn ein nicht befreiter Vorerbe eingesetzt wird
- Er fällt alle Entscheidung bezüglich der Verwendung der Erträge aus dem Erbe und gegenüber den Ämtern und Kindern
- Wer ist dafür geeignet?
- der andere Elternteil
- Geschwister oder nahe Verwandte denen man uneingeschränkt vertraut
- Wer ist dafür geeignet wenn beide Elternteile verstorben sind?
- Eine Person, die der Familie nahe steht und der man vertraut
- Der die Familienumstände und Kinder kennt
- Volljährige Geschwister oder andere nahe Familienmitglieder
- Die ausgewählte Person muss zustimmen bzw. das Amt annehmen
- Kann seinen eigenen Nachfolger vorschlagen
- Es sollten mehrere geeignete Personen angegeben werden
- Aufwand:
- Einmalige Auflistung des Vermögens
- Verwaltung des Vermögens des nicht befreiten Vorerben
Ein Notar sollte diese Regelungen (Behindertentestament) beglaubigen.
Weitere Punkte
- Es handelt sich um eine Dauertestamentsvollstreckung und gilt solange das Kind lebt
- Im Testament werden Punkte bzw. Anweisungen an den Testamentsvollstrecker festgelegt, wofür das Erbe eingesetzt werden soll. Beispiel:
- Was soll dem Kind zugewendet wird
- Wie wird es zugewendet damit die Leistung nicht an die Sozialen Leistungen angerechnet wird
- Jährliche Reise- oder Urlaubskosten
- Geschenke
- Finanzielle Mittel für Begleitpersonen usw.
- Für die Verbesserung der Lebensqualität des Kindes
- Es sind keine Obergrenzen festgelegt
- Die finanzielle Mittel kommen nur aus dem Ertrag des Vermögens des Erbteils
- In besonderen Fällen darf auch auf das Erbe zugegriffen werden, allerdings nur auf den an den Vorerben zugewiesenen Erbteil
Urteile zum Behindertentestament
- OVG Saarlouis vom 17.3.2006 – 3 R 2/05
- BGH vom 20.10.1993 - IV ZR 231/92
- BGH vom 21.3.1990 - XII ARZ 11/90