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Inklusion bezogen auf Menschen mit Behinderung

Inklusion und Teilhabe an Bildung bedeuten, dass alle Menschen – insbesondere Kinder und Jugendliche mit Behinderungen – gleichberechtigt und diskriminierungsfrei Zugang zu hochwertiger, inklusiver und unentgeltlicher Bildung haben. Gemäß Artikel 24 Abs. 2 lit. c–e der UN-BRK verpflichtet sich der Staat, ein inklusives Bildungssystem zu gewährleisten, das auf den Grundsätzen der Chancengleichheit, der individuellen Unterstützung und der bestmöglichen Entwicklung der Persönlichkeit basiert.
Dies umfasst insbesondere:
  • (c) die Bereitstellung der notwendigen Unterstützungsmaßnahmen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems, um eine effektive individuelle Förderung zu gewährleisten;
  • (d) die Durchführung solcher Maßnahmen in einer Umgebung, die die volle Entfaltung des Potenzials und die soziale Teilhabe bestmöglich unterstützt;
  • (e) den Einsatz von qualifiziertem Personal, das in inklusiver Pädagogik geschult ist, sowie gegebenenfalls von pädagogischen Fachkräften zur Unterstützung.
Im Zentrum steht das Recht jedes Kindes auf eine inklusive Bildung, die sich an seinen individuellen Bedürfnissen orientiert, nicht am Defizit. Schule soll ein Ort sein, der sich dem Kind anpasst – nicht umgekehrt.
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