Schulhelfer*in oder Teilhabeassistenz – Was ist der Unterschied?
Wenn ein Kind mit Behinderung oder besonderem Förderbedarf im Schulalltag Unterstützung benötigt, stehen Eltern oft vor der Frage: Wer hilft meinem Kind – eine Schulhelferin oder eine Teilhabeassistenz? Diese Begriffe klingen ähnlich, bedeuten aber rechtlich und praktisch etwas völlig anderes.
Schulstrukturelle Hilfe:
Schulhelfer*in nach Verwaltungsvorschrift (VV Schule Berlin)
Die sogenannten „Berliner Schulhelfer*innen“ (inzwischen häufig „Inklusionsassistenz“ genannt) sind freiwillige schulorganisatorische Maßnahmen, die das Land Berlin den Schulen im Rahmen des Berliner Schulgesetzes (VV 07/2011 & RV SchulPfleHi) zur Verfügung stellt.
Merkmale:
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Typische Aufgaben:
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Teilhabeassistenz nach SGB IX:
Eine rechtlich verankerte Leistung der Eingliederungshilfe
Die Teilhabeassistenz ist eine individuell beantragte, personengebundene Maßnahme zur gleichberechtigten Teilhabe an Bildung nach dem Sozialgesetzbuch IX (§§ 112, 104 SGB IX) bzw. bei seelischer Behinderung auch §35a SGB VIII.
Merkmale:
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Typische Aufgaben:
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Vergleich Schulhelfer*in (VV Schule) vs. Teilhabeassistenz (SGB IX)
Kriterium |
Schulhelfer*in (VV Schule) |
Teilhabeassistenz (SGB IX) |
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Zuständigkeit
Rechtsgrundlage
Rechtsanspruch
Ziel
Beantragung durch
Leistungsumfang
Bedarfsermittlung
Qualifikation der Kräfte
Einsatzort
Finanzierung
Mitspracherecht Eltern/Kinder
Verfahren
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Schule / Schulamt / SiBUZ
VV Schulhelfer, RV SchulPfleHi
Nein – freiwillige Leistung
Unterstützung bei Pflege und Betreuung
Schule
Allgemeine Hilfstätigkeiten
Keine individuelle Bedarfsermittlung
Keine standardisierten Anforderungen
Schule entscheidet über Einsatz
Landesmittel (verfügbares Schulbudget)
Kein Mitspracherecht
Verwaltung nach Ermessen der Schule
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Jugendamt (Eingliederungshilfe)
§112, §104 SGB IX / §35a SGB VIII
Ja – einklagbarer Anspruch
Gleichberechtigte Teilhabe an Bildung
Eltern / Sorgeberechtigte
Individuell abgestimmte Hilfen nach Bedarf
ICF-orientierte Bedarfsermittlung
Pädagogisch, heilpädagogisch oder pflegefachlich qualifiziert
Eltern wählen mit (Wunsch- und Wahlrecht, ggf. Persönliches Budget)
Eingliederungshilfe (Jugendamt)
Mitgestaltung im Hilfeplanverfahren und bei der Auswahl der Assistenz
Sozialrechtliches Verfahren nach SGB IX
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Fazit: Was bedeutet das für Eltern?
- Ihr Kind braucht pflegerische Unterstützung, aber keine pädagogische Begleitung? Dann kann die Schule einen Schulhelfer beantragen – wenn das Budget reicht.
- Ihr Kind braucht individuelle, pädagogische oder psychologische Unterstützung, um dem Schulalltag gerecht zu werden? Dann steht Ihnen ein gesetzlich gesicherter Weg über das Jugendamt offen: Teilhabeassistenz nach SGB IX.
Tipp für Eltern
- Bei hohem Unterstützungsbedarf oder medizinischen/psychischen Beeinträchtigungen lohnt sich die Antragstellung auf Teilhabeassistenz – hier besteht ein gesetzlicher Anspruch.
- Schulhelfer können schneller organisiert werden, bieten aber häufig weniger individuelle Unterstützung.